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.03 Warum Unternehmen handeln müssen bevor es strafbar wird

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Sexuelle Belästigung ist definitiv kein Randthema. Verschiedene Studien zeigen: Viele Beschäftigte erleben übergriffiges Verhalten am Arbeitsplatz, doch die meisten Fälle werden nie gemeldet.

Häufig herrscht Unsicherheit: Wann ist etwas nur unangenehm – und ab wann strafbar?

Die Antwort: Nicht alles, was nicht strafbar ist, bleibt ohne Konsequenzen. Im Arbeitsrecht gelten deutlich strengere Maßstäbe.


Strafrechtliche Perspektive

Im Strafgesetzbuch (StGB) ist sexuelle Belästigung seit 2016 ein eigener Straftatbestand (§ 184i StGB).

Strafbar ist:

  • Unerwünschte körperliche Berührungen mit eindeutig sexuellem Bezug (z. B. an Po, Brust, Umarmen gegen den Willen).

  • Verstöße gegen § 177 StGB (sexuelle Nötigung/Vergewaltigung), wenn Zwang, Drohung oder Ausnutzen einer Lage hinzukommt.


👉 Strafrechtlich verfolgt werden also nur Handlungen mit körperlichem Bezug – alles andere liegt häufig unter der Schwelle der Strafbarkeit.


Arbeitsrechtliche Perspektive

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) definiert sexuelle Belästigung sehr viel weiter.

Als Belästigung gelten bereits:

  • Anzügliche Sprüche oder zweideutige Witze

  • Wiederholtes Starren oder „ausziehende Blicke“

  • Sexistische Bemerkungen über Aussehen, Körper oder Kleidung

  • Unerwünschte Nachrichten, Bilder oder Emojis

  • Körperliche Nähe oder Berührung ohne Einverständnis


Wichtig: Entscheidend ist die Wahrnehmung der betroffenen Person. Wenn sich jemand in seiner Würde verletzt fühlt, liegt eine Belästigung vor – unabhängig von der Absicht des Täters.


👉 Schon „kleine“ Grenzverletzungen sind also arbeitsrechtlich relevant.


Warum das Arbeitsrecht weiter geht

  • Schutz der Würde: Niemand soll am Arbeitsplatz Angst, Scham oder Druck erleben.

  • Arbeitsklima: Übergriffe vergiften Teams, senken Motivation und Produktivität.

  • Prävention: Unternehmen sollen handeln, bevor Situationen eskalieren.


Konsequenzen für Täter – und für Unternehmen

  • Strafrechtlich: Anzeige, Ermittlungen, Geld- oder Freiheitsstrafen.

  • Arbeitsrechtlich:

    • Ermahnung oder Abmahnung

    • Versetzung oder Ausschluss von Projekten

    • Kündigung, auch fristlos


👉 Unternehmen selbst stehen in der Verantwortung: Sie sind verpflichtet, Betroffene zu schützen. Tun sie das nicht, drohen Schadensersatzforderungen.


Fazit

Sexuelle Belästigung beginnt nicht erst bei strafbaren Übergriffen. Das Arbeitsrecht greift früher – und das ist gut so.

Für Unternehmen bedeutet das:

  • Klare Meldewege schaffen

  • Null-Toleranz-Kultur etablieren

  • Führungskräfte schulen

  • Betroffene konsequent schützen


Nur wer früh reagiert, schützt nicht nur seine Mitarbeitenden – sondern auch die eigene Organisation.

 
 
 

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